Pflegegeld beantragen

Wenn Sie bisher noch keinen Pflegegrad haben, aber zunehmend auf Hilfe angewiesen sind, können Sie prüfen lassen, ob Sie die Kriterien für eine Einstufung in einen Pflegegrad erfüllen.

Pflegeleistungen beantragen kann immer nur die pflegebedürftige Person selbst oder eine von ihr bevollmächtigte Person.
Den Antrag reichen Sie bei der zuständigen Pflegekasse ein.
Ihre Pflegekasse ist immer an Ihre Krankenkasse angeschlossen.

Den Antrag auf Pflegegeld können Sie formlos stellen. Dafür reicht ein Anruf, ein Brief oder eine E-Mail.
Die Pflegekasse lässt Ihnen daraufhin alle notwendigen Formulare zukommen.

Übersicht über die Leistungen der Pflegekassen

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Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege, auch „Ersatzpflege“ genannt, ist eine zeitlich begrenzte Vertretung der Hauptpflegeperson. Sie greift dann, wenn die pflegende Person aus verschiedenen Gründen an der Pflege gehindert wird.

Pflegende Angehörige sind oftmals sehr gefordert und gehen häufig bis an die Grenze der Belastbarkeit oder sogar darüber hinaus. Damit auch angehörige Pflegepersonen stunden- oder sogar tageweise Entlastung erfahren können, gibt es die sogenannte Verhinderungspflege. Wir vertreten die Pflegeperson gerne stundeweise bei der Betreuung Ihres Angehörigen.

Wenn vor mindestens 6 Monaten ein Pflegegrad 2 oder höher festgestellt wurde, können Unterstützungsleistungen im Gegenwert von bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Sonderregelung bei Verwandtschaft bezüglich Verhinderungspflege

Die Pflegekasse zahlt pro Jahr bis zu 1.612 Euro für Pflegekosten im Rahmen der Verhinderungspflege.

Dies gilt jedoch nur, wenn die Ersatzpflegeperson nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert ist, beziehungsweise mit ihr zusammenlebt. In diesen Fällen wird die Verhinderungspflege nicht oder nur anteilmäßig finanziert.

Kurzzeitpflege

Der Betrag der Verhinderungspflege kann aufgestockt werden, wenn das Budget für die Kurzzeitpflege nicht voll ausgeschöpft wird. Bis zu 50% der Geldleistungen aus der Kurzzeitpflege können dabei für die Verhinderungspflege genutzt werden. Dies sind aktuell 887 Euro pro Jahr.

Die Verhinderungspflegeleistungen, sowie Geldleistungen aus dem Kurzzeitpflegebudget müssen beantragt werden. Den Antrag stellen Sie mit einem Formular „Antrag auf Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege“ bei der jeweiligen Pflegekasse.

Die Leistungen aus Verhinderungs- und ggf. Kurzzeitpflege können als Gesamtbetrag in nur einem Monat zu Finanzierung einer Ersatzpflegeperson genutzt werden oder es können regelmäßig kleinere Beträge monatlich abgerufen werden.

Erklärvideo Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Pflegegeld Definition

Unter Pflegegeld versteht man eine monatliche Sozialleistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherungen. Das Pflegegeld erhalten alle Pflegebedürftigen ab einem Pflegegrad 2, die zuhause unentgeltlich von Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen gepflegt werden. Die Höhe ist abhängig vom Pflegegrad.

Der Gesetzgeber nennt diese Leistung mit vollem Titel „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen“.
Schon aus dem Begriff lässt sich ableiten, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld eine angemessene Betreuung und Pflege zuhause sicherstellen soll.
Das Pflegegeld steht erstmal nur der pflegebedürftigen Person zu und kann von dieser frei und ohne Nachweispflicht verwendet werden. In der Praxis wird es meistens direkt für anfallende Kosten verwendet oder an die pflegenden Angehörigen als Anerkennung weitergegeben.

Solange Sie die Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen das Pflegegeld ab der Antragsstellung jeden Monat von Ihrer Pflegekasse überwiesen. Der Anspruch ist zeitlich nicht begrenzt.

Ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 haben Sie keinen Anspruch auf Pflegegeld.
Mit Pflegegrad 1 können Sie aber den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat beanspruchen und jeden Monat Pflegehilfsmittel zum Verbrauch für bis zu 40 Euro erhalten.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125 Euro steht allen Personen ab Pflegegrad 1 von den Pflegekassen zu. Dieser Betrag soll den Pflegebedürftigen und seine Angehörigen entlasten und ist für Hilfen im Alltag wie z.B. Unterstützung bei der Haushaltsführung vorgesehen.

Jeden Monat sind hierfür 125 Euro von den Pflegekassen eingeplant. Wird der Entlastungsbetrag nicht in Anspruch genommen, verfällt dieser zur Mitte eines jeden Folgejahres (30.06.). Bis dahin wird der nicht beanspruchte Entlastungsbetrag aufsummiert. Der Entlastungsbetrag wird nicht an den Pflegebedürftigen ausbezahlt und kann ausschließlich über Dienstleister mit der Anerkennung nach §45a SGB XI direkt mit den Pflegekassen abgerechnet werden.

Eine Pflegekassenzulassung setzt umfangreiche Anforderungen und Qualitätskriterien voraus.
Wir haben die Anerkennung für Hilfsangebote zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI

Entlastungsbudget ab 01.07.2025 (für alle ab Pflegegrad 2)

Das Entlastungsbudget ist ein gemeinsames Jahresbudget für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege. Im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) tritt das Entlastungsbudget zum 01.07.2025 in Kraft.

Es gelten dann andere Voraussetzungen als aktuell bei der Verhinderungspflege, zum Beispiel entfällt dann die Vorpflegezeit von sechs Monaten.

Gemeinsamer Jahresbetrag ab 01.07.2025 (ab Pflegegrad 2):
3539 Euro pro Jahr

Gegenüber der seit vielen Jahren gängigen Praxis ist die neue Regelung lediglich eine Anpassung der Möglichkeit, auch das Budget der Kurzzeitpflege zu 100% zur Aufstockung der Verhinderungspflege umzuwidmen.

Erklärvideo Pflegegrade - kurz erklärt

Erklärvideo Wie kommt mein Pflegegrad zustande?

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